Düsseldorfer Tabelle 

- Leitlinien zur Berechnung des Kindesunterhalts -

Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2026

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 01.12.2026 die neue Düsseldorfer Tabelle 2026, gültig ab dem 01.01.2026, veröffentlicht. 

Die Änderungen gegenüber 2025 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehaltes bei Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt.

Es ist zu einer geringen Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 486,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 558,00 Euro und in der dritten auf 663,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe auf 698 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 veröffentlichten Zahlen.

Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von nunmehr 990 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Hierin sind bis 440 Euro für Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung enthalten.

Das Kindergeld wird zum 01.01.2026 für jedes Kind auf 259 € erhöht. Es ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.

Die Selbstbehalte wurde nicht angehoben. 

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen der Familiensenate der Oberlandesgerichte sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

 Die Düsseldorfer Tabellen weisen seit 2010 eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten aus (bis 2009 bezog sich die Düsseldorfer Tabelle auf drei Unterhaltsberechtigte). 

Die Beträge des Mindestunterhalts richten sich ab 2016 nach dem kindlichen Existenzminium. Zuvor war der Mindestunterhalt an die steuerlichen Kinderfreibeträge gekoppelt, was zu dem Ergebnis führte, dass der Mindestunterhalt oft noch unter dem kindlichen Existenzminimum lag. Die Neuerung ergibt sich aus einer Änderung des § 1612a BGB. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird zum 1. Januar 2016 erstmals und danach alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung (sog. Mindestunterhaltsverordnung) festgelegt.
 Der Unterhalt der ersten Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle entspricht dann den in der Verordnung festgelegten Werten.

Die in der Tabelle gemachten Angaben stellen lediglich eine Richtlinie dar und sind nicht bindend, sodass es in der Praxis durchaus zu Abweichungen kommen kann. Ausgegangen wird bei den unten stehenden Werten von einem seinem Ehegatten und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

Liegt das Nettoeinkommen der zur Leistung von Barunterhalt verpflichteten Person über 11.200 Euro im Monat, berechnet sich der zu zahlende Unterhalt nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Das Kindergeld ist hälftig auf den Tabellenunterhalt anzurechnen, d.h. - bekommt die Mutter das Kindergeld - zahlt der Vater den Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2026 für jedes Kind 259 Euro. 

Die „Zahlbetragstabellen“ weisen den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes aus. 

Düsseldorfer-Tabelle 01.01.2026

Düsseldorfer-Tabelle 01.01.2025

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2024 

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2023 

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2022

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2021

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2020 


Süddeutsche Leitlinien

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, kurz Süddeutsche Leitlinien (SüdL) sind von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte BambergKarlsruheMünchenNürnbergStuttgart und Zweibrücken erarbeitete und als Orientierungshilfe angewandte Regeln zur Entscheidung über Unterhalts-pflichten gegenüber Kindern, Ehegatten und anderen Unterhaltsberechtigten. Sie nehmen insbesondere Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle, ergänzen diese jedoch in vielen Details.

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2026

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2025

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2024

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2023

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2022 

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2021

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2020


Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026:

Nettoeinkommen des Barunterhalts-
pflichtigen

Altersstufe in Jahren   

Prozent-
satz
  

 

0-5   

6-11 

12-17

ab 18


bis 2100            

486

558

653

698

100   

2101-2500

511

586

686

733

105

2501-2900

535

614

719

768

110

2901-3300

559

642

751

803

115

3301-3700

584

670

784

838

120

3701-4100

623

715

836

894

128

4101-4500

661

759

889

950

136

4501-4900

700

804

941

1.006

144

4901-5300

739

849

993

1.061

152

5301-5700

778

893

1.045

1.117

160

5701-6400           

817   

938   

1.098

1.173

168    

6401-7200

856

983  

1.150

1.229

176

7201-8200

895

1.027

1.202

1.285

184

8201-9700

934

1.072

1.254

1.341

192

9701-11.200

972  

1.116

1.306

1.396

200


Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergeldes, Stand 01.01.2026 

Nettoeinkommen des 
Barunterhaltspflichtigen

Altersstufe in Jahren                                               

Prozent-
satz  
  

    

0-5

6-11  

12-17

ab 18 


bis 2100               

356,50      

428,50

523,50

439

100    

2101-2500

381,50

456,50

556,50

474

105

2501-2900

405,50

484,50

589,50

509

110

2901-3300

429,50

512,50

621,50

544

115

3301-3700

454,50

540,50

654,50

579

120

3701-4100

493,50

585,50

706,50

635

128

4101-4500

531,50

629,50

759,30

691

136

4501-4900

570,50

674,50

811,50

747

144

4901-5300

609,50

719,50

863,50

802

152

5301-5700

648,50

763,50

915,50

858

160

5701-6400.                    

687,50           

808,50      

968,50 

914       

168        

6401-7200

726,50

853,50

1.020,50. 

970   

176   

7201-8200

765,50

897,50

1.072,50

1.026

184

8201-9700

804,50

942,50

1.124,50

1.082

192

9701-11200

842,50

986,50

1.176,50

1.137

200


Die letzten Änderungen der Düsseldorfer Tabelle:

Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2025

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 29.11.2024 die neue Düsseldorfer Tabelle 2025, gültig ab dem 01.01.2025, veröffentlicht. 

Die Änderungen gegenüber 2024 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

Es ist zu einer geringen Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 482,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 554,00 Euro und in der dritten auf 649,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe auf 693 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 veröffentlichten Zahlen.

Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von nunmehr 990 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Hierin sind bis 440 Euro für Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung enthalten.

Das Kindergeld wird zum 01.01.2026 für jedes Kind auf 259 € erhöht. Es ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.

Die Selbstbehalte wurde nicht angehoben

Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2024

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 11.12.2023 die neue Düsseldorfer Tabelle 2024, gültig ab dem 01.01.2024, veröffentlicht. 

Die Düsseldorfer Tabellen wurden 2022 bereits um weitere fünf Stufen bis zu einem Einkommen von 11.000 € erweitert. Es ist nun zu einer Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 480,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 551,00 Euro und in der dritten auf 645,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe auf 689 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 veröffentlichten Zahlen.

Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von nunmehr 930 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Hierin sind bis 410 Euro für Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung enthalten.

Das Kindergeld wurde bereits zum 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € erhöht. Es ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.

Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des Kindesunterhalts zu belassende Selbstbehalt wurde angehoben. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der notwendige Selbstbehalt auf 1.200 Euro angehoben und für erwerbstätige auf 1.450 Euro. Hierin ist eine Warmmiete in Höhe von 520 € beinhaltet. 

Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2023

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 05.12.2022 die neue Düsseldorfer Tabelle 2023, gültig ab dem 01.01.2023, veröffentlicht. 

Die Düsseldorfer Tabelle wurden 2022 bereits um weitere fünf Stufen bis zu einem Einkommen von 11.000 € erweitert. Es ist nun zu einer Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 437,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 502,00 Euro und in der dritten auf 588,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe auf 628 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022 veröffentlichten Zahlen.

Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von nunmehr 930 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Hierin sind bis 410 Euro für Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung enthalten.

Das Kindergeld wurde zum 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € erhöht. Es ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.

Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des Kindesunterhalts zu belassende Selbstbehalt wurde angehoben. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der notwendige Selbstbehalt auf 1.120 Euro angehoben und für erwerbstätige auf 1.370 Euro. Hierin ist eine Warmmiete in Höhe von 520 € beinhaltet. 

Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2022

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 13.12.2021 die neue Düsseldorfer Tabelle 2022, gültig ab dem 01.01.2022, veröffentlicht. 

Die Düsseldorfer Tabelle wurde nun um weitere fünf Stufen bis zu einem Einkommen von 11.000 € erweitert. Ansonsten ist es lediglich zu einer geringen Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 396,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 455,00 Euro und in der dritten auf 533,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe 569 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhalts-verordnung vom 30.11.2021 veröffentlichten Zahlen.

Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von 860 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2021

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 01.12.2020 die neue Düsseldorfer Tabelle 2021, gültig ab dem 01.01.2021, veröffentlicht. Es ist erneut zu einer weiteren Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 393,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 451,00 Euro und in der dritten auf 528,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe auf 564 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 veröffentlichten Zahlen.

Zudem wurde das Kindergeld ab 01.01.2021 um je 15 Euro auf 219 Euro für ein erstes Kind, 225 Euro für ein drittes Kind und 250 Euro für ein viertes Kind erhöht.

Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2020

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 16.12.2019 die neue Düsseldorfer Tabelle 2020, gültig ab dem 01.01.2020, veröffentlicht. Es ist erneut zu einer weiteren Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 369,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 424,00 Euro und in der dritten auf 497,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurden erstmals seit zwei Jahren geringfügig auf 530 Euro angehoben. Ebenso wurden auch die Beträge für Studenten erstmals seit längerer Zeit auf 860 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019 veröffentlichten Zahlen.

Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich erstmals seit dem 01.01.2015 wieder. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der notwendige Selbstbehalt auf 960 Euro angehoben und für erwerbstätige auf 1.160 Euro.  Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2021 erfolgen. Wegen der Mindestunterhaltsverordnung vom September 2019 steigen die Beträge dann auf voraussichtlich 378 Euro, 434 Euro und 508 Euro.